Präventionskurse (nach §20 SGB V)
Nachfolgend sehen Sie die geplanten (bzw. derzeit bereits laufenden) Kurse, die seitens der Krankenkassen als Präventionsmaßnahme nach §20 SGB V bezuschußt werden.
Voraussetzung für eine finanzielle Beteiligung ist eine regelmäßige Teilnahme an den Kursterminen (80%). Mit der am Kursende ausgestellten Bescheinigung können Sie sich die Kursgebühren anschließend anteilig rückerstatten lassen. Die Modalitäten unterscheiden sich etwas von Krankenkasse zu Krankenkasse, in den meisten Fällen werden 80% übernommen. Verbindliche Auskünfte dazu kann Ihnen ausschließlich Ihre Krankenkasse erteilen.
